Auch wenn ich ein wenig verspätet schreibe, ist Edgars Geburtstag doch eine Erwähnung wert. Immerhin findet sich auf der offiziellen Edgar-Homepage kein Hinweis auf die Feierlichkeit, nur im Redaktionsblog findet sich ein Hinweis von Simone, daß letzten Donnerstag der 15. Geburtstag gefeiert wurde. Edgar – der Verein datiert den Geburtstag einfach auf den 15.6.
Alles Gute zum 15. Geburtstag, Edgar! Auf die nächsten 15 Jahre!
Edgar hängt nun seit knapp zwei Monaten bei mir in der Bar rum. Tag und Nacht hat er nichts anderes zu tun, als am Eingang zu posieren und meine Gäste in seinen Bann zu ziehen.
Auszug aus dem Jugendschutzgesetz, §4
§ 4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
Immerhin trinkt Edgar keinen Alkohol, er nimmt aber auch keine Mahlzeiten oder andere Getränke zu sich. Seine personensorgeberechtige oder erziehungsbeautragte Person ist aber auch nicht immer in ständiger Begleitung, sondern schaut immer nur donnerstags bei ihm vorbei.
Auszug aus dem Jugendschutzgesetz, §10
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
Der Kerl ist nun 15 Jahre und ist ein Kettenraucher par excellence. Wo immer er auftaucht, hat er eine Pfeife im Mund. Zum Glück ist sie meist aus. Und auf Pfeifen rumkauen wird den Jugendlichen wohl noch erlaubt sein.
Trotzdem müßte ich Edgar wohl wieder vor die Türe setzen 😉
jaja der Edgar, den wollten wir in unserem Bistro auch haben, aber die hatten keinen Außendienst mehr vor Ort… also blieb die Wand leer…